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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 31.07.2008
Aktenzeichen: 1 LA 39/08
Rechtsgebiete: BauGB, GmbHG, HGB, LVwG SH, VwGO
Vorschriften:
BauGB § 35 | |
GmbHG § 11 | |
GmbHG § 2 | |
HGB § 106 Abs. 1 | |
HGB § 161 Abs. 2 | |
HGB § 162 | |
LVwG SH § 113 Abs. 2 Nr. 4 | |
VwGO § 42 Abs. 2 |
2. Brandgefahren einer Biogasanlage sind nachbarrechtlich nur relevant, wenn die Gefahr besteht, dass Brände auf das Grundstück der Nachbarn übergreifen; entsprechend ist bei Explosionsgefahren auf die mögliche Reichweite solcher Ereignisse zu achten.
3. Die Nachbarn können zum Brandschutz in aller Regel nur die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften fordern. Der Explosionsgefahr bei Biogasanlagen wird durch die Beachtung der Sicherheitsregeln für landwirtschaftliche Biogasanlagen der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (Stand 05.09.2002; dort insbes. Ziff. 9: Explosionsgefährdete Bereiche) hinreichend entsprochen.
4. Wäre eine Genehmigung nichtig, weil ihre Adressatin - eine Handelsgesellschaft - z. Z. ihrer Bekanntgabe rechtlich (noch) nicht existent war, könnten allein deshalb Rechte der klagenden Nachbarn nicht verletzt sein.
5. Ein Verwaltungsakt an eine noch nicht gegründete GmbH wäre nichtig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.05.1995, 7 B 223.94, Buchholz 112 § 6 VermG Nr. 12; bei Juris Tz. 2).
6. Ist eine Kommanditgesellschaft (gesellschaftsvertraglich) gegründet worden, bevor deren Komplementär-GmbH rechtlich existent geworden ist, ist von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter den Kommanditisten auszugehen. Erfolgt später keine Eintragung der GmbH und der KG in das Handelsregister, bleibt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Kommanditisten aus einem an die KG in Gründung ergangenen Bescheid berechtigt und verpflichtet. Werden die GmbH und die GmbH & Co. KG, die schon den Genehmigungsantrag firmiert hatte, später in das Handelsregister eingetragen, so wird die Kommanditgesellschaft ohne weiteres Berechtigte und Verpflichtete des Genehmigungsbescheides bzw. der dazu erteilten Nebenbestimmungen.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
Az.: 1 LA 39/08
In der Verwaltungsrechtssache
Streitgegenstand: Immissionsschutzrecht (Genehmigung einer Biogasanlage) hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am 31. Juli 2008 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 10. April 2008 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert beträgt 15.000,-- Euro.
Gründe:
I. Die Kläger bewohnen das Grundstück ...Straße in ...; sie wenden sich gegen die der Beigeladenen am 24. November 2006 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Biogasanlage (Errichtung und Betrieb von drei Verbrennungsmotoren zur Strom-und Wärmeerzeugung, Nebenanlagen, Gülle-Endlager). Ihre nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10. April 2008 abgewiesen, da die angefochtene Genehmigung weder im Hinblick auf deren Adressaten noch auf das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung noch auf Lärm- oder Geruchswirkungen der Anlage drittschützende Normen verletze und auch nicht rücksichtslos wirke.
Gegen das ihnen am 21. April 2008 zugestellte Urteil erstreben die Kläger die Zulassung der Berufung, da sie dessen Richtigkeit für ernstliche zweifelhaft halten und Verfahrensmängel gegeben seien.
II.
Der gem. § 124a Abs. 4 VwGO fristgerecht gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die zu dessen Begründung angeführten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO liegen nicht vor.
1) Die Kläger halten die Richtigkeit der erstinstanzlichen Klagabweisung für ernstlich zweifelhaft, weil das Verwaltungsgericht
- aus der "zutreffend" erkannten Außenbereichslage der Biogasanlage "nicht die zutreffenden Schlüsse ziehe" (unten b)
- die fehlende Standsicherheit der Anlage und die daraus resultierende Brand- und Explosionssicherheit - bei fehlender Löschwassergrundversorgung - nicht gewürdigt habe (unten c) und
- sich mit der Nichtigkeit der Genehmigung nicht hinreichend auseinandergesetzt habe (unten d).
Die angeführten Argumente rechtfertigen eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht.
a) Die Frage, ob die an eine noch nicht im Handelsregister eingetragene juristischen Person (GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der KG) ergangene Genehmigung nichtig ist, ist nachrangig gegenüber der Frage, ob die Genehmigung gegenüber den Klägern (dritt-) belastende Wirkungen entfaltet. Ein Anspruch der Kläger auf Feststellung der Nichtigkeit der Genehmigung vom 24. November 2006 kommt nur in Betracht, wenn die Genehmigung - ihrem Inhalt nach - in Rechte der Kläger eingreift. Dementsprechend sind die planungs- und immissionsschutzrechtlichen Einwände der Kläger gegen das genehmigte Vorhaben - vorrangig - auf ihren drittschützenden Gehalt zu überprüfen.
b) Die vom Verwaltungsgericht aus der - im Zulassungsantrag als "zutreffend" (an-) erkannten - Außenbereichslage der Biogasanlage gezogenen "Schlüsse" (S. 11 - 12, 14 des Urt.-Abdr.) sind entgegen der Ansicht der Kläger nicht zu beanstanden; sie entsprechen hinsichtlich der Grenzen zumutbarer Immissionen der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 13.03.2006, 1 LA 5/05, NordÖR 2006, 173).
Der Ansicht der Kläger, das Vorhaben der Beigeladenen sei weder nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert noch als "sonstiges Vorhaben" nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig, ist keine Verletzung ihrer subjektiven (Nachbar-)Rechte zu entnehmen. Die Kläger können die auf einem Außenbereichsgrundstück erfolgende Bebauung nur abwehren, wenn und soweit sie über eine bestimmte rechtlich geschützte Abwehrposition verfügen. Eine solche Position folgt nicht allein daraus, dass (was hier unterstellt werden mag) auf dem Außen-bereichsgrundstück eine Genehmigung erteilt wird, die öffentliche Belange beeinträchtigt, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind. Die Kläger können - mit anderen Worten - Abwehrrechte gegen das Vorhaben der Beigeladenen nicht aus einer (unterstellten) objektiven Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung ableiten, sondern nur daraus, dass sie eine der Rücksichtnahme auf ihre (Grundstücks-) Situation bedürftige Rechtsposition aufzeigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1993, 4 C 5.93, BRS 55 Nr. 168). Zum (allgemeinen) Gebot der Rücksichtnahme hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil des Erforderliche gesagt (S. 14/15 des Urt.-Abdr.) Es ist nicht "rechtsfehlerhaft", dass das Verwaltungsgericht das Vorbringen der Kläger i. ü. auf die immissions-schutzrechtlichen Aspekte von Lärm- und Geruchsbelästigungen durch das genehmigte Vorhaben untersucht.
Die im angegriffenen Urteil enthaltenen Ausführungen zu den prognostizierten Schall- und Geruchsimmissionen (S. 13 d. Urt.-Abdr.) werden im Zulassungsantrag nicht substantiiert angegriffen. Sie sind - dies sei angemerkt - aus der Sicht des Senats auch in keiner Weise zu beanstanden.
c) Das Vorbringen der Kläger zu "sonstigen Gefahren" i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, wie die fehlende Standsicherheit der Anlage wegen nicht gegebener Tragfähigkeit des Baugrundes, die "daraus resultierende Brand- und Explosionsgefahr" und die nicht sichergestellte Löschwasserversorgung bzw. Feuerwehrumfahrt (S. 4 f. der Antragsbegründung), begründet ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der erstinstanzlichen Klagabweisung.
Festzustellen ist zunächst, dass das Vorbringen der Kläger zu diesen Aspekten im Zulassungsverfahren ebenso, wie schon erstinstanzlich, "unsubstantiiert und pauschal geblieben" (vgl. S. 14 o. des Urt.-Abdr.) ist. Unbeschadet der (sogleich zu behandelnden) Frage, ob die Besorgnisse der Kläger überhaupt nachbarschützende Fragen betreffen, werden darin die Einzelheiten des genehmigten Vorhabens übergangen. Zur Löschwasserversorgung ist in der zur Genehmigung vorgelegten Zeichnung in der Südwestecke des Betriebsgründstücks ein 300 m² großer Löschwasserteich vorgesehen. Die im Zulassungsantrag angesprochene Anlage K 9 (Auszug aus der Begründung eines Bebauungsplanentwurfs [Bl. 75 d. A.]) mag zwar generell ein "Löschwasserdefizit" belegen, doch erscheint dies angesichts des Umstandes, dass "hier immer Wasser steht", nicht als unabänderlich. Die Feuerwehrumfahrt nach DIN 14090 ist nach der Nebenbestimmung 3.12 ausdrücklich vor Baubeginn nachzuweisen; konkrete Ansatzpunkte dafür, dass deren Herstellung unmöglich ist, sind nicht dargelegt. Der Baugrund muss vor Baubeginn geprüft werden (Ziff. 3.6 der Nebenbestimmungen), erst danach erfolgt ggf. die Baufreigabe (s. Schreiben des Kreises Ostholstein vom 07.02.2007, Bl. 161 der Beiakte B).
Die mit den vorstehenden Aspekten in Verbindung gebrachten Brand- und Explosionsgefahren sowie evtl. mangelnde Löschwasserressourcen sind nachbarrechtlich nur relevant, wenn sie eine unmittelbare Gefährdung der Grundstückssituation der Kläger hervorrufen. Dies kann - bei Bränden - der Fall sein, wenn die Gefahr besteht, dass sie auf das Grundstück der Kläger übergreifen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 29.07.2002, 7 B 583/02, Juris [Ls. 2 a. E.]); entsprechend ist bei Explosionen auf die mögliche Reichweite solcher Ereignisse zu achten.
Angesichts des aus dem (bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen) Kartenmaterial zu entnehmenden Abstands zwischen dem Wohngebäude der Kläger und den einzelnen Bauten der Biogasanlage des Beigeladenen von ca. 150 m - 200 m sowie des Umstandes, dass die Anlage östlich des Grundstücks der Kläger - also "gegen" die Hauptwindrichtung - liegt, ist eine (erhöhte) Brandgefährdung des Grundstücks nicht ersichtlich. Dem Brandschutz benachbarter Gebäude wird in aller Regel bereits dann entsprochen, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten werden; das ist hier eindeutig der Fall. Den Anforderungen nach § 19 LBO ist in der angefochtenen Genehmigung Rechnung getragen worden (s. Ziff. 3.12 - 3.23 der Nebenbestimmungen).
Der Explosionsgefahr ist in den Nebenbestimmungen zu Ziff. 3.20 und 3.21 Rechnung getragen worden. Ein diesbezügliches Risiko bei Biogasanlagen ist im Zusammenhang mit zündfähigen Gas-/Luftgemischen im Bereich der Fermenter und anderer Bereiche, in denen sich Gas ansammeln kann, generell gegeben (vgl. z. B. dpa-Meldung v. 16.12.2007 über einen Schadensfall in Baden-Württemberg) und arbeitssicherheitsrecht-lich zu beachten (s. ZIff. 3.51 der Nebenbestimmungen: Explosionsschutzdokument gem. § 6 BetrSichV). In der angefochtenen Genehmigung (Ziff. 5.4) wird insoweit die Beachtung der "Sicherheitsregeln für landwirtschaftliche Biogasanlagen" der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (Stand 05.09.2002; dort insbes. Ziff. 9: "Explosionsgefährdete Bereiche"; veröffentlicht im Internet unter "www.praevention.lsv.de/lbg/fachinfo/info_ges/ biogasanlagen/titel.htm") angeordnet. Damit ist den diesbezüglichen Anforderungen (auch) im Hinblick auf die Sicherheitsbedürfnisse der Kläger hinreichend entsprochen worden.
Dem klagabweisenden Urteil des Verwaltungsgerichts kann nach alledem keine unterbliebene oder unzureichende Berücksichtigung bzw. Prüfung nachbarschützender Belange entgegengehalten werden.
d) Zur Ansicht der Kläger, das Verwaltungsgericht habe sich mit der Nichtigkeit der Genehmigung nicht hinreichend auseinandergesetzt, bleibt anzumerken, dass die dazu im nachgereichten Schriftsatz vom 30. Juni 2008 angeführten Gründe nach Ablauf der Frist gem. § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO vorgetragen worden sind. Unabhängig davon kann dieses Argument schon deshalb keine ernstlichen Richtigkeitszweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen, weil die Klage aus den oben zu b) - c) angeführten Gründen zu Recht abgewiesen worden ist, da die angefochtene Genehmigung keine (Nachbar-)Rechte der Kläger verletzt (s. o. a). Wäre die Genehmigung nichtig, weil ihre Adressatin - eine Handelsgesellschaft - z. Z. der Bekanntgabe der Genehmigung rechtlich (noch) nicht existent war, könnten allein deshalb Rechte der klagenden Nachbarn nicht verletzt sein.
Die von den Klägern angenommene Nichtigkeit liegt i. ü. nicht vor. Zwar wäre ein Verwaltungsakt an eine noch nicht gegründete GmbH nichtig (§ 113 Abs. 2 Nr. 4 LVwG; vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.05.1995, 7 B 223.94, Buchholz 112 § 6 VermG Nr. 12; bei Juris Tz. 2), doch richtete sich die angefochtene Genehmigung vom 24. November 2006 an die Kommanditgesellschaft, nicht an die (Komplementär-)GmbH. Die Kommanditgesellschaft war seinerzeit zwar (unstreitig) noch nicht in das Handelsregister eingetragen (§§ 161 Abs. 2, 162, 106 Abs. 1 HGB), aber bereits gegründet, wie der Gesellschaftsvertrag vom 04. Dezember 2005 (Bl. 177 der Beiakte B) belegt. Sollte, wie die Kläger annehmen (S. 4 der Klageschrift), die Komplementär-GmbH (seinerzeit) noch nicht existiert haben, wäre von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter den Kommanditisten (die im Gesellschaftsvertrag [a.a.O.: natürliche Personen] namentlich genannt sind) auszugehen. Dies ist - der Sache nach - mit der am 25. April 2004 erfolgten "Berichtigung" des Adressaten (Beifügung des Zusatzes "i. G.") zum Ausdruck gebracht worden. Erfolgt später keine Eintragung der GmbH und der KG in das Handelsregister, bleibt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Kommanditisten aus dem Bescheid berechtigt und verpflichtet. Werden die GmbH und die GmbH & Co. KG, die schon den Genehmigungsantrag "firmiert" hatte, später in das Handelsregister eingetragen, so wird - wie im Zivilrecht - die Kommanditgesellschaft ohne weiteres Berechtigte und Verpflichtete des Genehmigungsbescheides bzw. der dazu erteilten Nebenbestimmungen (vgl. BGH; Urt. v. 13.06.1977, II ZR 232/75, BGHZ 69, 95 ff. m. w. N.). Die weitere Frage, ob ein Verwaltungsakt, der zu Gunsten oder zu Lasten einer noch nicht gegründeten Gesellschaft erlassen wird, dahin ausgelegt werden kann, dass er die künftig entstehende Gesellschaft berechtigt oder verpflichtet (vom BVerwG im Beschl. vom 08.05.1995, a.a.O., offen gelassen), bedarf angesichts der hier - jedenfalls - erfolgten Gründung der Kommanditgesellschaft keiner Klärung.
2) Die Berufungszulassung kann auch unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht beansprucht werden.
Einen Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) zur Löschwasserversorgung und zur Standsicherheit der geplanten Anlage (Tragfähigkeit des Baugrundes) können die Kläger nicht rügen. Dem steht schon entgegen, dass die anwaltlich vertretenen Kläger diesbezüglich erstinstanzlich weder durch einen Beweisantrag noch in sonstiger Weise auf eine Aufklärung gedrängt haben.
Entgegen der Ansicht der Kläger hat das Verwaltungsgericht ihren Vortrag zur Löschwasserversorgung und zur Tragfähigkeit des Baugrundes zur Kenntnis genommen (s. S. 5, 6, 14 d. Urt.-Abdr.). Es ist nicht erforderlich, dass in den Urteilsgründen auf alle dazu vorgetragenen Details eingegangen wird. Soweit die beiden Aspekte im Zusammenhang mit der Brand- und Explosionssicherheit (überhaupt) nachbarrechtliche Relevanz beanspruchen können, könnte die erstinstanzliche Klagabweisung i. ü. auf einem insoweit unterstellten Verfahrensfehler nicht beruhen, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass das Grundstück der Kläger durch das Vorhaben der Beigeladenen gefährdet ist (s. o. 1).
3) Andere Zulassungsgründe sind nicht dargelegt.
Der Zulassungsantrag der Kläger ist nach alledem abzulehnen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird zugleich rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie sich im Zulassungsverfahren nicht durch Stellung eines Antrages beteiligt hat (vgl. 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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